Das Grundbuch

Grundbuch

Das Wichtigste auf einen Blick

  1. Ein Grundbuchauszug ist ein wichtiger Bestandteil des Immobilienkaufs oder -verkaufs und gibt Auskunft über alle relevanten Daten des Grundstücks. 
  2. Das Grundbuch ist ein amtliches Verzeichnis, das alle Informationen über Grundstücke und Immobilien enthält. Es ist ein wichtiges Instrument für die Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr und dient als Nachweis über die Eigentumsverhältnisse.
  3. Im Grundbuch sind unter anderem die Eigentümer, die Art des Grundstücks, die Größe, mögliche Belastungen (wie beispielsweise Grundschulden oder Hypotheken) sowie alle Rechte und Lasten vermerkt.
  4. Jeder kann den Grundbuchauszug einsehen und Einsicht in die dortigen Eintragungen nehmen, wenn es sich um eine Person mit dinglichem Interesse handelt.
  5. Die Eintragungen und Löschungen werden von einem Notar oder dem Grundbuchamt vorgenommen und sind rechtlich bindend.
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Das Grundbuch erklärt

Das Grundbuchwesen geht auf das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 zurück, das als Erstes die Führung eines Grundbuchs vorsah. Zuvor wurden die Eigentumsverhältnisse in einem "Gemeinen Kataster" erfasst, der jedoch keine Auskunft darüber gab, wer tatsächlich Eigentümer eines Grundstücks war.

Mit der Einführung des Grundbuches wurde eine verlässliche und transparente Dokumentation der Eigentumsverhältnisse geschaffen. Das Grundbuch besteht aus drei Abteilungen. In der Abteilung I sind die Eigentumsanteile und die Größe des Grundstücks, die Flur und Flurstücknummer und weitere Informationen, wie besondere Rechte, eingetragen. In Abteilung II sind Eigentümerverhältnisse und Chroniken von Eigentümerübertragungen vermerkt. Während in Abteilung III Hypotheken oder Grundschulden eintragen sind.

Seit dem Jahr 2012 sind in Deutschland die Dokumente digitalisiert worden. Dabei werden alle Eintragungen zentral erfasst und können mit Genehmigung online abgerufen werden.

Insgesamt hat das Grundbuchwesen in Deutschland eine lange und traditionsreiche Geschichte, die bis ins 18. Jahrhundert zurückreicht. Durch die Einführung des Grundbuches wurde eine verlässliche und transparente Dokumentation der Eigentumsverhältnisse geschaffen, die bis heute eine wichtige Grundlage für den Immobilienhandel bildet.

Wie ist das Grundbuch aufgeteilt?

Das Grundbuch ist in sogenannte Abteilungen gegliedert und mit römischen Zahlen in der oberen rechten Ecke verzeichnet. Die Abteilungen im Grundbuch eines Grundstückes enthalten wichtige Informationen für Eigentümer, Käufer und andere Interessenten.

Insgesamt gibt es drei Abteilungen: Abteilung I, Abteilung II und Abteilung III. Im Grundbuch werden Angaben zur Person des Eigentümers, sowie zu Belastungen des Grundstücks durch Hypotheken oder Grundschulden, Dienstbarkeiten (wie beispielsweise Wegerechte oder Wohnrechte), Position, Größe des Grundstücks und mehr festgehalten.

Das beinhaltet die jeweilige Abteilung genau:

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Der Grundbuchbesteller:

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Grundbuch: Abteilung I

In der Abteilung I des Grundbuches werden die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück eingetragen, zum Beispiel als "100/1000 Miteigentumsanteile an dem Grundstück...".

Auch eventuelle Beschränkungen des Eigentumsrechts, wie beispielsweise ein Wohnrecht, Verkaufsrecht oder ein Nießbrauchsrecht, können in Abteilung I vermerkt sein. 

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Grundbuch: Abteilung II

In Abteilung II sind die Eigentümerübertragungen und Löschungen vermerkt.

Wer einen Eintrag in Abteilung II löschen lassen möchte, benötigt hierfür in der Regel eine Löschungsbewilligung des jeweiligen Rechteinhabers.

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Grundbuch: Abteilung III

In der Abteilung III werden Grundschulden und/oder Hypotheken (beipielsweise von einer Bank) eingetragen, wenn der Immobilieneigentümer die Immobilie finanziert hat.

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Wer erhält Einsicht in das Grundbuch?

Für die Einsicht in das Grundbuch ist ein „berechtigtes Interesse“ notwendig, welches durch entsprechende Nachweise belegt werden muss. Die Entscheidung darüber obliegt dem Grundbuchamt. In der Regel haben jedoch Eigentümer und eingetragene Rechteinhaber (z. B. Pflichtteilsberechtigte oder Erben) das Recht auf Einsicht. Auch bei Scheidungen, wenn es um die Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen geht, kann der (Ex-)Partner Einsicht erhalten.

Darüber hinaus haben folgende Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses das Recht auf Einsicht ins Grundbuch:

  • Eigentümer von Nachbargrundstücken, um den Eigentümer des vorhandenen Grundstücks zu ermitteln
  • Notare, Gerichte, Behörden sowie öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
  • Darlehensgeber und Gläubiger

Wo erhält man Einsicht ins Grundbuch?

Die Einsichtnahme in das Grundbuch ist an ein "berechtigtes Interesse" gebunden, welches beispielsweise von Eigentümern, Erben, Notaren oder Anwälten nachgewiesen werden kann. Während unsere Notare und die Behörden auf das elektronische Grundbuch zugreifen können, müssen andere Personen einen Grundbuchauszug beim zuständigen Grundbuchamt anfordern, um Einsicht zu erhalten.

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Wie wird ein Eintrag gelöscht?

Wenn Immobilieneigentümer ein Darlehen vollständig zurückgezahlt haben, möchten sie oft die eingetragene Grundschuld löschen lassen. Um dies zu erreichen, benötigt der Eigentümer eine Löschungsbewilligung von der Bank und muss einen notariell beglaubigten Antrag auf Löschung stellen. Andere Grundbucheinträge, wie Wohnrechte, Wegerechte oder Nießbrauchsrechte können ebenfalls aus dem Grundbuch entfernt werden, erfordern jedoch normalerweise die Zustimmung des Rechteinhabers. Wenn eine Grunddienstbarkeit (wie beispielsweise ein Wegerecht) gelöscht werden soll, ist dies möglich, wenn eine Löschungsbewilligung vorliegt. Die Löschungsbewilligung wird erteilt, wenn die Grunddienstbarkeit befristet war, eine Bedingung eintritt oder durch eine Zwangsversteigerung erlischt.

Wann ist ein Auszug notwendig?

Ein Grundbuchauszug ist in verschiedenen Fällen erforderlich, am häufigsten jedoch für die Verkaufsunterlagen bei einem Haus-, Grundstücks- oder Wohnungsverkauf. Beim Immobilienkauf dient der Auszug der finanzierenden Bank als Nachweis für die Immobilie. Wenn als Sicherheit eingesetzte Immobilien aus dem bestehenden Besitz in die Immobilienfinanzierung eingebracht werden sollen, ist ebenfalls ein Auszug aus dem Grundbuchauszug notwendig. Mit unserem Grundbuchbesteller können Sie direkt Ihren Auzug bestellen.

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